
Um Ihnen eine gleibleibende Qualität in der Behandlung Ihrer Füße bieten
zu können, nehmen alle unsere Podologen fortlaufend an Schulungen teil,
um eine gewisse Anzahl von Punkten für diese Fortbildungen zu erhalten.
Der Text dazu im Einzelnen:
Fortbildung im Bereich Podologie
Anlage 3 vom 22. Mai zu den Rahmenempfehlungen für Podologie nach
§ 125 Abs. 1 SGB V vom 1. August 2002
1. Ziel
Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung bei der podologischen Behandlung ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Podologen in Praxen nach § 124 Abs. 2 SGB V und Einrichtungen nach § 124 Abs. 3 SGB V zielgerichtet regelmäßig fortbilden. Bisher sehen die Rahmenempfehlungen in § 12 Abs. 3 lediglich eine allgemeine inhaltlich nicht näher definierte Fortbildungspflicht vor. Mit Inkrafttreten des GMG am 1. Januar 2004 wurde die Fortbildung ausdrücklich der Regelungskompetenz der Empfehlungspartner (vgl. § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) zugeordnet.
Mit diesem Fortbildungskonzept wird die Fortbildung durch konkrete Rahmenbedingungen strukturiert und eine regelmäßige Fortbildung festgelegt. Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität der Behandlung mit den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten podologischen Leistungen, der Behandlungsergebnisse und der Versorgungsabläufe fördern bzw. positiv beeinflussen.
2. Zielgruppe
Die Fortbildungspflicht richtet sich an den zugelassen Podologen nach §124 SGB V (Zugelassener/fachlicher Leiter, nachfolgend Zugelassener genannt) und die angestellten/freien therapeutischen Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeiter genannt), die podologische Leistungen nach den Heilmittel-Richtlinien auf der Grundlage einer Heilmittelverordnung erbringen.
3. Fortbildungsumfang/Fortbildungspunkte/Übertragung
Es wird ein Punktesystem eingeführt. Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht einer Unterrichtseinheit (UE) von 45 Min. Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 48 FP in einem Zeitraum von vier Jahren (Betrachtungszeitraum). Eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf einen folgenden Betrachtungszeitraum (vgl. Punkt 4.) ist nicht möglich. Im Interesse einer kontinuierlichen Fortbildung sollten jährlich möglichst 12 Fortbildungspunkte erreicht werden. Es dürfen nicht sämtliche Fortbildungspunkte innerhalb eines Jahres erworben werden.
4. Betrachtungszeitraum
Der vierjährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf den einzelnen Zugelassenen bzw. den einzelnen Mitarbeiter. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt am 01. Juli 2007 für alle zu diesem Zeitpunkt im Bereich der Podologie Zugelassenen bzw. in Praxen und Einrichtungen nach § 124 Abs. 3 SGB V tätigen Mitarbeiter (vgl. Punkt 2). Bei erstmaliger Zulassung oder erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nach dem 01. Juli 2007 beginnt der Betrachtungszeitraum mit der Erteilung der Zulassung bzw. mit dem Beginn der Tätigkeit. Die Fortbildungsverpflichtung ruht auf Antrag gegenüber den zulassenden Stellen
bei Mutterschutz und Elternzeit sowie
bei Arbeitsunfähigkeit und Zeiten ohne Beschäftigung/Tätigkeit/Zulassung, wenn diese über 3 Monate hinausgehen.
Der Betrachtungszeitraum verlängert sich in diesen Fällen um den Ruhenszeitraum. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.
5. Als Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungen
Nachfolgende Veranstaltungen werden als Fortbildungen anerkannt:
Jede abgeschlossene Fortbildung (d.h. Seminare, Workshops, Kurse, Vorträge, Qualitätsmanagement-Seminare analog § 125 SGB V i.V.m. § 135 a SGB V und § 14 der Rahmenempfehlungen) wird im Umfang der tatsächlich abgeleisteten UE bepunktet und anerkannt, wenn die Fortbildung inhaltlich auf die GKV-Leistungen im Bereich der Podologie ausgerichtet ist (vgl. Punkt 7). Jede Veranstaltung sowie die Dozenten müssen die Qualitätskriterien für Fortbildungen (vgl. Punkt 7) erfüllen. Je Fortbildungstag können max. 8 Punkte anerkannt werden.
Einzelne testierte Vorlesungen zum diabetischen Fußsyndrom an Hochschulen sowie Universitäten (max. 2 Punkte pro Tag, max. 4 Punkte pro Jahr).
Hospitation bezogen auf das diabetische Fußsyndrom in einer diabetischen Fußambulanz oder in einer Klinik (max. zwei Punkte pro Tag, max. 4 Punkte pro Jahr)
Vorträge zum diabetischen Fußsyndrom auf Fach-Kongressen anderer Professionen können nur einzeln mit den tatsächlichen Unterrichtseinheiten anerkannt werden, wenn sie ein geregeltes Review-Verfahren für die Auswahl der Vorträge und Referenten durchführen
Podologiefachkongresse werden mit max 4 FP je Kongresstag bzw. max. 2 FP je halben Kongresstag anerkannt, wenn im Kongresstitel und in den inhaltlichen Vorträgen ein eindeutiger Bezug auf die GKV-Leistungen der Podologie erfolgt und ein geregeltes Review-Verfahren für die Auswahl der Vorträge und Referenten durchgeführt wird. Es können max. 16 FP im vierjährigen Betrachtungszeitraum durch die Teilnahme an Podologiefachkongressen erworben werden.
6. Nicht als Fortbildung anerkennungsfähige Veranstaltungen
Veranstaltungen zu Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde
Sprache und Schrifttum
praxisinterne Fortbildungen
Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen
Messeveranstaltungen und Ausstellungen
Allgemeine Persönlichkeitsschulungen
Selbststudium
Veranstaltungen der Industrie zur Produktschulung oder Werbung
Schulungen in der eigenen Praxis
Wiederholung der Fortbildung mit inhaltsgleicher Thematik innerhalb eines Betrachtungszeitraums
Referenten- und Dozententätigkeit
Praxisgründungsseminare
Veranstaltungen zu Marketing, Steuerfragen oder juristischen Themen
E-Learning
IT-Fortbildungen (Informationstechniken), EDV
Fortbildungen zu Methoden, die gemäß den jeweils gültigen Heilmittel-Richtlinien von der Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Veranstaltungen zur Verbesserung der Praxisabläufe und der Praxisorganisation
Veranstaltungen zu Abrechnungsfragen oder –Verbesserungen
7. Qualitätskriterien für Fortbildungen
7.1 Qualitätsmerkmale für Dozenten
Dozenten der Fortbildungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
eine abgeschlossene Ausbildung als Podologe im Sinne der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V und danach eine mindestens vierjährige vollzeitige therapeutische Berufserfahrung besitzen oder
eine abgeschlossene Ausbildung in einem benachbarten Fachgebiet (z.B. Medizin, Pharmazie, Chemie, Physik, Hygiene, nichtärztlicher Heilberuf, Orthopädietechnik, Orthopädieschuhtechnik, Psychologie, Rehabilitations-, Gesundheits- und Sportwissenschaft und ähnliche) oder in anderen mit podologischen Themen befassten Fachberufen und eine mindestens zweijährige vollzeitige Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet besitzen oder
eine wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Podologie oder in einem der o.g. Fachgebiete ausüben. Hierzu zählen keine Ausbildungen in Kosmetik, Altenpflege und einem ärztlichen Assistenzberuf.
7.2 Qualitätsmerkmale für die Fortbildungsinhalte
Ausgehend von der Podologischen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PodAPrV) müssen sich die Fortbildungen an den Fortbildungsinhalten (Anlage) und den podologischen Leistungen der Heilmittel-Richtlinien unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 der Empfehlungen) orientieren. Die Fortbildungen sollen auf dieser Grundlage die Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten vertiefen und erweitern.
Vermittlung von aktuellen Erkenntnissen der eigenen Disziplin (einschließlich Vertiefung des Basiswissens und der praktischen Fähigkeiten) bzw. aus den Fachgebieten (vgl. 7.1) mit Bezug zum Bereich Podologie oder
Vermittlung neuer und aktueller Diagnostik- oder Therapieverfahren für ein fachbezogenes spezifisches Störungsbild. Dabei muss der Begründungszusammenhang auf die aktuellen Erkenntnisse der o. g. Basisdisziplinen Bezug nehmen. Die zu vermittelnden Verfahren müssen ausreichend wissenschaftlich belegt sein.
Die Dozenten müssen die Fortbildungsinhalte schriftlich skizzieren und deren Aktualität (insbesondere durch eine aussagefähige Dokumentation oder Literaturliste) sowie mindestens ein Jahr eigene Erfahrungen im Bereich der Fortbildungsinhalte (z.B. durch entsprechende Zeugnisse oder Bescheinigungen) nachweisen können.
7.3 Träger der Fortbildung
Fortbildungen nach Punkt 5. können von jedem Veranstalter durchgeführt werden, der die personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorhält (vgl. Punkt 7.1) und die Qualitätserfordernisse nach Punkt 7. 2 erfüllt.
8. Teilnahmebescheinigung
Den Teilnehmern ist vom Veranstalter der Fortbildung ein Nachweis auszuhändigen, der mindestens folgende Angaben enthält:
Name des Veranstalters,
Veranstaltungsort,
Thema der Veranstaltung
Voller Name des Teilnehmers mit Geburtsdatum
Datum und Dauer der Veranstaltung mit Unterrichtseinheiten
Anzahl der Fortbildungspunkte
Unterschrift des Veranstalters und des Dozenten (nicht bei Fachkongressen)
Mit dem Nachweis ist dem Fortbildungsteilnehmer die Fortbildungsgliederung/das Kongressprogramm auszuhändigen. Darin ist der Ablauf der Fortbildung unter Angabe der Inhalte und deren zeitlicher Umfang in Unterrichtseinheiten darzustellen.
9. Dokumentation
Der Veranstalter hat für alle Veranstaltungen Teilnehmer- und Dozentenlisten zu führen. Diese sind zusammen mit den qualitätsbegründenden Unterlagen (vgl. Punkt 7.1 und 7.2) und der Fortbildungsgliederung/dem Kongressprogramm vgl. Punkt 8.) 60 Monate aufzubewahren.
10. Evaluation
Die Evaluation der Veranstaltung erfolgt anonymisiert durch die Teilnehmer mit einem Evaluationsbogen. Die Bögen sind vom Veranstalter auszuwerten und 60 Monate aufzubewahren.
11. Nachweis
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist durch den Zugelassenen mit den unter Punkt 8. genannten Unterlagen (Teilnahmebescheinigung sowie Fortbildungsgliederung /Kongress-programm) gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen nachzuweisen. Ein Nachweis der gesammelten Fortbildungspunkte erfolgt auf Anforderung der zulassenden Stelle.
12. Zuordnung der Fortbildungen
Fortbildungsveranstaltungen werden kontinuierlich durchgeführt und auf den Betrachtungszeitraum angerechnet, in den sie fallen. Nach dem 30. Juni 2007 begonnene Fortbildungen werden auf den ersten Betrachtungszeitraum ab 01. Juli 2007 angerechnet, soweit die Anforderungen an die Fortbildung erfüllt werden.
Protokollnotiz
Die Empfehlungspartner empfehlen den Vertragspartnern nach § 125 Abs. 2 SGB V folgenden Vergütungsabschlag bei Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 3 der Rahmenempfehlungen:
Erfüllt der zugelassene Podologe und/oder angestellte und/oder freie therapeutische Mitarbeiter die in § 12 i. V. mit Anlage 3 vereinbarte Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er diese unverzüglich nachzuholen. Er gibt sich bei der Überprüfung durch die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen, dass der Zugelassene die Fortbildungspunkte für sich oder einen der in der Praxis tätigen Therapeuten für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum ab dem 1. Juli 2007 dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzen ihm die vorgenannten Verbände eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet.
Vom Beginn der Frist an können die Krankenkassen die Vergütung bis zum Monatsende der Vorlage des Nachweises über die erforderliche Fortbildung um pauschal 20 % des Rechnungsbetrages kürzen.
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